Gemeinsam Verantwortung übernehmen – Chancen für Ihre Kommune

Resettlement bedeutet Sicherheit und Perspektive.
Geflüchtete, die über Resettlement aufgenommen werden, kommen direkt aus Krisenregionen oder Erstaufnahmeländern nach Deutschland.
Für Kommunen bedeutet dies:
- geordnete Aufnahme und planbare Prozesse,
- Unterstützung durch Bund, Länder und Fachstellen,
- eine Chance, Integration von Beginn an erfolgreich zu gestalten.

Häufige Fragen
Die Personen erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (d.h. Arbeitslosengeld II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (d.h. Sozialhilfe).
Einen Kurzantrag.
Der Antrag aus der Erstaufnahme enthält nur die persönlichen Daten (Name und Geburtsdatum) des Hauptantragsstellers und einen Datumsstempel vom ersten Tag der Einreise. Dieser Antrag dient als Nachweis, dass bereits ab 1. Tag der Einreise Leistungen rückwirkend beantragt und bewilligt werden sollen. Ein vollständiger Hauptantrag muss in der Kommune gestellt werden.
Leider nein, da die Personen erst am Tag vor Abreise erfahren, in welche Kommune sie gehen. Somit bleibt nicht genug Zeit einen Hauptantrag vorzubereiten und an die Kommune zu senden.
Am 3. oder 4. Tag nach Ankunft erhalten die Personen einmalig 20€ pro Person als eine Art Taschengeld für die Zeit in der Erstaufnahme. Oft ist dies das einzige deutsche Bargeld, was den Personen zur Verfügung steht. Das Geld ist meist am Ende des 12-14-tägigen Aufenthaltes in der Erstaufnahme aufgebraucht und kann nicht zur Versorgung in den ersten Tagen in der Kommune eingeplant/verwendet werden.
In der Erstaufnahme werden die Personen voll verpflegt. Neben den 20€ Taschengeld erhalten sie auch ein Hygienepaket und bei Bedarf Windeln. Eine Krankenstation sichert bei medizinischen Bedürfnissen die Versorgung.
Da die Personen theoretisch ab Tag 1 der Einreise Anspruch auf Leistungsbezug haben, sollte vom kommunalen Jobcenter ein Vorschuss/Gutschein sehr zeitnah nach Ankunft ausgezahlt werden. Die Personen haben kein Bargeld oder Essen bei sich, so dass eine Lebensmittelversorgung – insbesondere, wenn keine Auszahlung des Vorschusses erfolgt – sichergestellt werden muss (Überbrückung, Vollverpflegung, etc.).
- Nationalpass oder einen Reiseausweis für Ausländer als Passersatz zur Einreise
- Blattvisum
- Aufnahmebescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
- Medizinische Akte der Internationalen Organisation für Migration (IOM)
- Zuweisungsentscheidung (keinen offiziellen Zuweisungsbescheid)
- wenn vorhanden: Persönliche Dokumente wie Heiratsurkunde, Geburtsurkunde
- SBG II-Kurzantrag
- z.T. Bescheinigung über die Kostenbefreiung für die Teilnahme am Integrationskurs
Die Personen erfahren an Tag 1 das ihnen zugewiesene Bundesland. Dies ist eine im Vorfeld unter Berücksichtigung mehrerer Faktoren (Königssteiner Schlüssel, nahe Familienangehörige) getroffene Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Die Bundesländer treffen anschließend die Entscheidung, welcher Kommune die Personen zugewiesenen werden. Diese Entscheidung wird unterschiedlich schnell getroffen und an die Erstaufnahme zurückgemeldet. Am Tag vor Abreise wird den Personen in der Erstaufnahme ihre neue Kommune mitgeteilt.
Ja, eine Steuernummer wurde bereits während der Zeit in der Erstaufnahme beantragt. Der Brief mit der Steuernummer konnte aber aufgrund des kurzen Aufenthaltes in der Erstaufnahme nicht zugestellt werden und wird in der Regel nicht an die neue Adresse nachgesendet. Die Steuernummer sollte bei Ankunft in der neuen Kommune beim neuen zuständigen Einwohnermeldeamt erfragt und aus der elektronischen Akte gezogen werden. Dies geht meist schneller als eine neue Beantragung oder erneute Zustellung per Post.
Ja, …
Ja, mit der ersten Anmeldung wird auch eine Steuernummer generiert, die später erfragt werden muss.
Nein, die Personen haben ein Visum, dass zu einem Aufenthaltstitel berechtigt. Welcher Aufenthaltstitel dies ist, steht auch im BAMF-Aufnahmebescheid. Flüchtlinge, die über ein Aufnahmeprogramm einreisen, erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Bei der Aufnahme über Resettlement ist das §23 Abs. 4 AufenthG. Bei Humanitärer Aufnahme ist es §23 Abs. 2 AufenthG und bei afghanischen Ortskräften §22 AufenthG. Es sollte unbedingt überprüft werden, ob der dem Aufnahmeverfahren entsprechende Aufenthaltstitel beantragt und auch ausgestellt wird, denn die Aufenthaltstitel haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Der Aufenthaltstitel ist zunächst auf drei Jahre befristet.
Personen, die über Resettlement eingereist und somit Anspruch auf den Aufenthaltstitel nach §23 Absatz 4 haben sollten nicht zu ihrer Heimatbotschaft geschickt werden, um einen Nationalpass zu beantragen. In dem Begleitschreiben [LINK] zur Aufnahmeanordnung [LINK] des Bundesministeriums des Inneren steht auf Seite 2: „Schutzbedürftige im Resettlement-Verfahren sollen in der Regel nicht aufgefordert werden, zur Beschaffung eines Reisedokuments die Auslandsvertretung ihres Herkunftslandes aufzusuchen.“. Folgerichtig sollte ein Reiseausweis für Ausländer beantragt und ausgestellt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 AufenthG berechtigt dazu, die eigene Kernfamilie nach Deutschland nachziehen zu lassen. Unter der Kernfamilie versteht der Gesetzgeber Ehegatten und minderjährige Kinder und bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Eltern. Wird der Antrag auf Familiennachzug innerhalb der ersten drei Monate gestellt, wird auf die Bedingung, den Unterhalt der nachkommenden Familienmitglieder eigenständig zu sichern, verzichtet (vgl. § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Nachziehende Ehegatten müssen keine einfachen Deutschkenntnisse nachweisen (§ 30 Absatz I Satz 3 Nr. 1 des AufenthG). Die fristwahrende Anzeige zum Familiennachzug muss innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.


