Landesaufnahmeprogramme

Kurzzusammenfassung
Humanitäre Landesaufnahmeprogramme nach § 23 Abs. 1 AufenthG ermöglichen es den Bundesländern, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen bzw. zur Wahrung politischer Interessen bestimmte Personengruppen aufzunehmen. Die Länder bedürfen dafür der Zustimmung des BMI. Solche Programme richten sich in der Regel an besonders schutzbedürftige Menschen, häufig mit familiären Bindungen in Deutschland. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf der Grundlage einer Aufnahmeanordnung des jeweiligen Bundeslands erteilt. In der Praxis spielen Landesaufnahmeprogramme insbesondere bei akuten Krisenlagen (z. B. Syrien, Afghanistan) eine ergänzende Rolle zu bundesweiten Maßnahmen.
Aktueller Stand
- Die Landesaufnahmeprogramme für afghanische Familienangehörige in den Bundesländern Hessen, Thüringen, Berlin und Bremen sind alle ausgelaufen. Neue Anträge können darüber nicht mehr gestellt werden. Das Programm Hessens lief bereits zum 31.12.202339 aus, Anträge über das Bremer Programm mussten bis zum 31.01.202440 gestellt werden, während die Programme in Berlin41 und Thüringen42 zum 31.12.2024 endeten.
- Landesaufnahmeprogramme in Berlin syrische und irakische Flüchtlinge mit Verwandten in Berlin sind zum 31.12.2024 ausgelaufen.43 Eine Wiederauflage wird voraussichtlich an der fehlenden Zustimmung des BMI scheitern; dieses hat bereits angekündigt, sein Einvernehmen nicht zu erteilen.44
Allgemeine Erläuterung
Gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde jeden Bundeslands (also das zuständige Landesministerium bzw. dessen Pendant in Stadtstaaten) anordnen, dass Personen aus bestimmten Staaten oder sonstige definierten Personengruppen in Deutschland aufgenommen werden. Diese Regelung ermöglicht es den Ländern, flexibel auf humanitäre oder politische Krisenlagen zu reagieren und gezielt Schutzbedürftigen eine Aufenthaltsmöglichkeit zu gewähren.

Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen
Landesaufnahmeprogramme werden durch eine Aufnahmeanordnung der obersten Landesbehörde geschaffen. Diese legt neben verfahrenstechnischen Einzelheiten v.a. auch Erteilungs- und Ausschlusskriterien fest. Die Aufnahmeanordnung kann sowohl Personen umfassen, die sich noch nicht in Deutschland aufhalten als auch solche, die bereits in Deutschland sind.45
Auch die Aufsetzung von Landesaufnahmeprogrammen liegt im weiten politischen Spielraum der jeweiligen Bundesländer. Ob und wenn ja, in welcher Ausgestaltung, Länder eine Aufnahmeanordnung erlassen, liegt also in ihrem Ermessen und unterliegt grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle.46
Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufnahmeanordnung nach § 23 Abs.1 AufenthG sind:
- völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
- Einvernehmen des BMI.
Bereits an dieser ersten Voraussetzung wird deutlich, wie weit gefasst die Gründe sind, aus denen Bundesländer Aufnahmeanordnungen erlassen können. Die obersten Landesbehörden haben dabei faktisch die Möglichkeit, die genannten Kategorien weitgehend frei zu definieren.47
„Völkerrechtliche Gründe“ bestehen nicht nur dann, wenn Deutschland durch bi- oder multilaterale Verträge zur Gewährung eines Aufenthalts verpflichtet ist. Es reicht beispielsweise auch sog. Soft Law, das zwar nicht rechtlich bindend ist, aber völkerrechtliche Empfehlungen zur Aufnahme Geflüchteter ausspricht.48 „Humanitäre Gründe“ sollen schon dann erfüllt sein, wenn die Anordnung „auf moralischen oder menschlichen Überlegungen beruhenden Einsatz zugunsten anderer Menschen motiviert ist, die sich in Not oder Bedrängnis befinden“.49 Die „Wahrung politischer Interessen“ kann z.B. dann bestehen, wenn außenpolitische, wirtschaftliche oder arbeitsmarktpolitische Belange Deutschlands berührt sind.50
Das Einvernehmen des BMI soll nach § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG der „Wahrung der Bundeseinheitlichkeit“ dienen. In der Praxis erfolgt die Zustimmung des BMI häufig über Beschlüsse der Innenminister*innenkonferenz (IMK).51
Diese Voraussetzung sorgte insbesondere in den letzten Jahren für erhebliche Unstimmigkeiten zwischen Ländern und dem Bund. Diese ergeben sich insbesondere aus der Frage, wie weit der Entscheidungsspielraum des BMI ist, sein Einvernehmen zu erklären oder zu verweigern. So gab es beispielsweise einen 2019 Gesetzesentwurf der Länder Berlin und Thüringen, das „Einvernehmen“ des BMI durch ein reines „Benehmen“ des BMI zu ersetzen52, der im Bundesrat jedoch keine Mehrheit fand.53 Weiterhin verweigerte das BMI 2020 seine Zustimmung zu Aufnahmeprogrammen der beiden Bundesländer zur Aufnahme Geflüchteter von den griechischen Inseln54 und seit 2021 seine Zustimmung zu Landesaufnahmeprogrammen für besonders Schutzbedürftige aus Afghanistan (z.B. Berlin).55
Die Aufnahmeanordnung kann vorsehen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis davon abhängt, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird, § 23 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Dies bedeutet, dass Privatpersonen – häufig Familienangehörige oder engagierte Dritte – sich verpflichten, für den Lebensunterhalt der aufzunehmenden Schutzsuchenden aufzukommen. Teilweise ist in den Landesaufnahmeprogrammen auch festgelegt, dass nur Familienangehörige – und keine sonstigen Personen – diese Verpflichtungserklärungen abgeben können.56
Diese Kopplung von humanitärer Aufnahme mit privater finanzieller Verantwortung wird vielfach kritisch bewertet. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Einzelpersonen durch die langfristigen finanziellen und organisatorischen Anforderungen erheblich belastet werden können und damit strukturell überfordert sein könnten.57
Ebenso wie bei den Aufnahmeanordnungen i.R.d. Bundesaufnahmeprogramme nach § 23 Abs. 2 AufenthG (Verweis) wird auch bei denen des Landes davon ausgegangen, dass sie keine Außenwirkung gegenüber einzelnen Personen entfalten. Die Landesaufnahmeanordnungen haben damit nur unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den Ausländerbehörden, diese sind an die Anordnungen gebunden.58 Betroffene Personen können vor Gericht lediglich geltend machen, dass sie auf Grundlage der Aufnahmeanaordnung gleichbehandelt werden müssen (Art. 3 GG); ein direkter Anspruch darauf, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, besteht jedoch nicht.59
Beispiele über vorhandene Landesaufnahmeprogramme
Im Zuge des syrischen Bürgerkriegs, der ab 2011 eine der größten Fluchtbewegungen seit Jahrzehnten auslöste, reagierten alle Bundesländer (außer Bayern) ab 2013 mit eigenen Landesaufnahmeprogrammen nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Diese Programme sollten Geflüchteten aus Syrien, den Anrainerstaaten sowie Ägypten eine sichere Aufnahme in Deutschland ermöglichen. Vorwiegend konnten Personen einreisen, die in Deutschland lebende Verwandte haben. Anders als beim Familiennachzug ermöglichten die Landesprogramme auch die Aufnahme von Verwandten zweiten Grades (z. B. Großeltern, erwachsenen Geschwistern)72, was vielen Familien das Zusammenleben in Sicherheit erleichtern sollte. 2013-2015 konnten so ungefähr 20.000 Syrer*innen in Deutschland aufgenommen werden. 73 Innerhalb dieser Landesprogramme war eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erforderlich; die genaue Ausgestaltung der Programme variierte je nach Bundesland.74
Die Landesaufnahmeprogramme für Syrer*innen waren in der Praxis durch hohe finanzielle Hürden geprägt, insbesondere durch die Verpflichtung privater Personen, sämtliche Lebenshaltungskosten – einschließlich Krankenversicherung – für ihre Angehörigen zu übernehmen. Dadurch waren die Programme faktisch auf Menschen mit finanziell gut abgesicherten Angehörigen beschränkt. Zwar wurden ab 2014 bestimmte Kosten (z. B. bei Krankheit) von den Ländern übernommen und die Verpflichtungsdauer 2016 auf fünf Jahre begrenzt (§ 68a AufenthG), doch blieb die finanzielle Belastung schwer kalkulierbar.75
Im Jahr 2015 konnten etwa 1.000 schwer traumatisierte Menschen – überwiegend jesidische Frauen und Kinder aus dem Nordirak – im Rahmen eines Sonderkontingents, das die Landesregierung Baden-Württemberg beschlossen hatte, nach Deutschland einreisen.76 Die Maßnahme richtete sich gezielt an Opfer der Terrormiliz „Islamischer Staat“. Vorschläge für die Aufnahme konnten durch kurdische Behörden, NGOs und Einzelpersonen eingereicht werden. Die Auswahl der Betroffenen erfolgte nach medizinischer und psychologischer Begutachtung durch ein interdisziplinäres Team vor Ort. Im Anschluss wurde über das deutsche Generalkonsulat in Erbil ein Visumverfahren durchgeführt, einschließlich Sicherheitsüberprüfung durch deutsche Behörden.
Auch wenn das Aufnahmeprogramm Baden-Württembergs humanitär zweifellos von großer Bedeutung war und vielen Schutzbedürftigen Sicherheit bot, zeigte sich in der praktischen Umsetzung ein Problem: Familien wurden teilweise getrennt, da primär Frauen und Kinder aufgenommen wurden, obwohl es sich ursprünglich um vollständige Familien im Herkunftsland handelte. Ein Familiennachzug der im Irak verbliebenen Väter war meist ausgeschlossen, da kein privilegierte Familiennachzug möglich ist (s.o.).
Im Zuge des Aufnahmeprogramms des Landes Baden-Württemberg, erklärten sich auch die Bundesländer Niedersachsen und Schleswig-Holstein bereit, unterstützend jeweils eine kleine Zahl an Jesid*innen aufzunehmen.77
Das Land Brandenburg hat 2016 beschlossen, ebenfalls ein eigenes Aufnahmeprogramm für die Aufnahme von Jesid*innen zu entwickeln; dieses wurde mir erheblichen Verzögerungen schließlich ab 2019 umgesetzt.78 Die Vorauswahl der Personen erfolgte hier über den UNHCR. Anders als bei dem Aufnahmeprogramm Baden-Württemberg konnten laut Aufnahmeanordnung Personen im Familienverbund, also auch jesidische Männer, mitaufgenommen werden.
Infolge der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 und der daraus resultierenden humanitären Krise haben mehrere Bundesländer – Berlin79, Bremen80, Hessen81 und Thüringen82 – eigene Landesaufnahmeprogramme für afghanische Staatsangehörige mit Verwandten in Deutschland aufgelegt.83 Diese Programme ergänzten das Bundesaufnahmeprogramm und richteten sich an afghanische Familienangehörige, die sich in einer Gefährdungslage befanden und eine Verbindung zu in Deutschland lebenden Verwandten nachweisen konnten. Ziel war es, gefährdeten Personen aus Afghanistan oder den angrenzenden Staaten – darunter Pakistan, Iran, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan oder China – Schutz und Sicherheit in Deutschland zu ermöglichen. Die Umsetzung der Landesaufnahmeprogramme war jeweils an mehrere Voraussetzungen geknüpft. So mussten die in Deutschland lebenden Bezugspersonen u.a. einen festen Wohnsitz im jeweiligen Bundesland nachweisen und eine Verpflichtungserklärung abgeben. Die Programme stellten grundsätzlich ein wichtiges Instrument zur humanitären Aufnahme gefährdeter Afghan*innen dar, insbesondere für Familienangehörige, die keinen Zugang zum Bundesaufnahmeprogramm hatten.
In der Praxis litten die Landesaufnahmeprogramme für afghanische Staatsangehörige bundesweit unter langwierigen Visaverfahren, überbordender Bürokratie und strengen Nachweisanforderungen (z.B. der Familienverhältnisse) sowie hohen Aufnahmeanforderungen, die den Zugang massiv erschwerten.84 Auch aufgrund der hohen Hürden der Verpflichtungserklärungen scheiterte die Aufnahme häufig.85