Humanitäre Aufnahmen im Einzelfall
Einzelfallaufnahmen zur Wahrung politischer Interessen (§ 22 S. 2 AufenthG)

Kurzzusammenfassung
Nach § 22 S. 2 AufenthG kann das BMI Menschen aus dem Ausland aufnehmen, wenn dies im politischen Interesse Deutschlands liegt. Dabei geht es nicht um individuelle Notlagen, sondern um besondere Ausnahmefälle, die für Deutschland außen- oder innenpolitisch relevant sind. Ein solcher Fall kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine Person in ihrem Herkunftsland durch langjähriges Engagement für Menschenrechte oder oppositionelle Arbeit besonders gefährdet ist. Auch strategische oder symbolische Gründe spielen eine Rolle – etwa, wenn Deutschland ein Zeichen für den Schutz von Menschenrechten setzen oder überlastete Aufnahmeländer entlasten möchte. Beispiele aus der Vergangenheit sind die Aufnahme der syrischen „Weißhelm-Soldaten“ oder afghanischer Ortskräfte, die Deutschland unterstützt haben. Sobald das BMI eine Aufnahme erklärt, muss eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden – das zeigt, dass es sich um ein politisch gesteuertes und bewusst eingesetztes Instrument handelt.
Aktueller Stand (Stand August 2025)
- Die Bundesregierung hat das Verfahren zur humanitären Aufnahme aus Afghanistan (neben BAP AFG auch Ortskräfteverfahren, Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm) derzeit gestoppt und beabsichtigt, dieses – wie alle freiwilligen Aufnahmeverfahren – vollständig einzustellen. Aktuell wird geprüft, auf welchem Weg die Beendigung umgesetzt werden kann. Bis zum Abschluss dieser Prüfung bleiben sämtliche Verfahren – darunter auch Visumanträge – ausgesetzt und werden nicht weiterbearbeitet. Unklar ist aktuell, ob Personen mit bereits erteilten Aufnahmezusagen noch einreisen können.<sup>1</sup>
- Zudem kommt es aktuell reihenweise ohne Angabe von Gründen zu Rücknahmen von Aufnahmezusagen für Personen aus den verschiedenen humanitären Aufnahmeverfahren aus Afghanistan.<sup>2</sup>
Allgemeine Erläuterung
§ 22 Satz 2 AufenthG ermöglicht die Aufnahme von Personen aus dem Ausland, wenn das BMI dies „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ für notwendig hält und eine entsprechende Erklärung abgibt. Die Norm ermöglicht Einzelfallentscheidungen, während § 23 AufenthG die Aufnahme größerer Personengruppen regelt. Besteht eine Vielzahl vergleichbarer Einzelfälle, kann dennoch eine Aufnahme über § 22 AufenthG erfolgen, solange das Verfahren nicht den Umfang erreicht, bei aufgrund der Größenanzahl der Aufnahmen die Anwendung des formalisierten Verfahrens nach § 23 AufenthG – einschließlich einer formellen Aufnahmeanordnung sowie der Beteiligung von Ländern und BAMF – geboten erscheint.<sup>3</sup>

Aufnahme aus völkerrechtlichen und dringenden humanitären Gründen (§ 22 Satz 1 AufenthG)
§ 22 Satz 1 AufenthG ermöglicht im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen. Im Gegensatz zu § 22 Satz 2, der politisch motivierte Aufnahmeentscheidungen des BMI betrifft, steht bei Satz 1 das individuelle humanitäre Schutzbedürfnis im Vordergrund. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde (deutsche Auslandsvertretung unter Hinzuziehung der Ausländerbehörden), ein Anspruch besteht nicht. Völkerrechtliche Gründe liegen typischerweise vor, wenn sich Deutschland aufgrund internationaler Verpflichtungen zur Aufnahme verpflichtet sieht. Dringende humanitäre Gründe sind dann gegeben, wenn eine außergewöhnliche persönliche Notlage vorliegt, die ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit darstellt – etwa bei schweren, nur in Deutschland behandelbaren Erkrankungen, oder auch bei speziellen Konstellationen des Familiennachzugs.<sup>4</sup> Entscheidend ist dabei, dass die betroffene Person sich in einer besonders schutzwürdigen Sondersituation befindet und auf den Schutz gerade der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist.<sup>5</sup>
Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen
Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 S. 2 AufenthG müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Erklärung der Aufnahme durch das BMI oder eine von ihm bestimmte Stelle zur
- Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Liegen diese Kriterien vor, ist nach Einreise eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörden zu erteilen, diese haben dann kein Ermessen mehr.<sup>6</sup>
Bei der Entscheidung, ob die Aufnahme einer Person den „politischen Interessen“ der Bundesrepublik Deutschland dient, hat das BMI – oder eine von ihm beauftragte Stelle – einen großen Bewertungsspielraum. Gerichte können diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfen.<sup>7</sup> Ziel von § 22 S. 2 AufenthG ist es vor allem, Deutschland außen- und innenpolitisch handlungsfähig zu halten. Da der Begriff „politische Interessen“ sehr weit gefasst ist, können viele verschiedene politische Erwägungen darunterfallen.
In der Praxis bedeutet das zum Beispiel: Deutschland kann gefährdete Oppositionelle aus autoritären Regimen aufnehmen, um außenpolitisch ein Zeichen für Menschenrechte zu setzen. Oder es kann durch gezielte Aufnahmeaktionen überforderte Erstzufluchtsstaaten entlasten. Auch innenpolitische Gründe können eine Rolle spielen – etwa wenn eine Person besondere wissenschaftliche, künstlerische oder wirtschaftliche Fähigkeiten mitbringt, die für Deutschland von Interesse sind.<sup>8</sup> Dabei ist es möglich, dass solche politischen Entscheidungen zusätzlich durch humanitäre Gründe gestützt werden.<sup>9</sup>
Beispiele für die Aufnahme nach § 22 S. 2 AufenthG
Humanitäre Aufnahmen aus Afghanistan
Es gibt verschiedene Aufnahmewege aus Afghanistan: Das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP AFG, siehe hier), die Aufnahme afghanischer Ortskräfte über § 22 S. 2 AufenthG sowie die Menschenrechtsliste und das Überbrückungsverfahren ebenfalls über § 22 S. 2 AufenthG, siehe unten. Das BMI gibt an, dass insgesamt ca. 35.000 Afghan_innen über die verschiedenen Aufnahmeprogramme nach Deutschland eingereist sind (BAP AFG, Ortskräfteverfahren, Menschenrechtsliste und Überbrückungsprogramm).<sup>20</sup>