Bundesaufnahmeprogramme

Kurzzusammenfassung
Bundesaufnahmeprogramme nach § 23 Abs. 2 AufenthG ermöglichen die gezielte Aufnahme bestimmter Personengruppen aus humanitären Gründen durch den Bund. Die Programme richten sich typischerweise an besonders schutzbedürftige Menschen, etwa aus Kriegs- oder Krisengebieten. Welche Personen unter welchen Kriterien aufnahmeberechtigt sind, legt das Bundesinnenministerium (BMI) in einer Aufnahmeanordnung fest. Aufnahmeberechtigte erhalten in der Regel einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Die Durchführung des mehrstufigen Verfahrens erfolgt unter Mitwirkung von Bundes- und Landesbehörden sowie oft in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen.
Aktueller Stand
- Die bestehenden humanitären Aufnahmeprogramme des Bundes (Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan [BAP AFG] und HAP Türkei) sind derzeit ausgesetzt (Stand August 2025). Im Koalitionsvertrag von 2025 haben CDU, CSU und SPD festgelegt, freiwillige Aufnahmeprogramme – so weit wie möglich – zu beenden.
- Unklar ist, ob Personen mit bereits erteilter Aufnahmezusage (z.B. aus Pakistan i.R.d. BAP AFG) noch ausreisen dürfen. Das VG Berlin hat dazu im Juli 2025 entschieden, dass die Erteilung einer Aufnahmezusage i.R.v. BAP AFG zur Visumserteilung und Aufnahme in Deutschland verpflichtetet.1 In einer anderen Rechtssache entscheid das OVG Berlin-Brandenburg, dass auch bei Aufnahmezusagen nach dem BAP AFG die allgemeinen Visavoraussetzungen, wie z.B. die persönliche Vorsprache, vor der Einreise erfüllt sein müssen.2
Allgemeine Erläuterung
Nach § 23 Abs. 2 AufenthG kann der Bund durch das BMI „zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen“ humanitäre Aufnahmeprogramme (HAP) einrichten. Die Regelung ersetzt das HumHAG (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge) und wurde 2005 vornehmlich zur Aufnahme jüdischer Emigrant*innen aus der Sowjetunion geschaffen.3
Bundeaufnahmeprogramme ermöglichen der Bundesregierung, in humanitären Notlagen ad hoc und gezielt besonders schutzbedürftige Personengruppen aufzunehmen – etwa aus (Bürger)Kriegs- und Krisengebieten oder überlasteten Aufnahmeländern. Sie werden häufig als Reaktion auf politischen Druck, internationale Verpflichtungen oder akute humanitäre Katastrophen beschlossen. Ziel ist es, Menschen in besonders prekären Lebenslagen Schutz in Deutschland zu bieten und zugleich Erstzufluchtsstaaten wie z. B. Griechenland oder Türkei zu entlasten. So wurde z.B. nach Machtübernahme der Taliban im August 2021 im Herbst 2022 das Bundesaufnahmeprogramm für besonders gefährdete Afghan*innen (BAP AFG) gestartet, siehe dazu hier. Dessen Entstehung wurde schon im Koalitionsvertrag von 2021-2025 festgesetzt und galt als Kernprojekt des damaligen Außenministeriums unter Bündnis90/Die Grüne. Hintergrund war die dringende humanitäre Notlage in Afghanistan und die Verpflichtung Deutschlands gegenüber Menschen, die sich in verschiedenen Bereichen – etwa in Menschenrechten, Medien oder in der Justiz – für ein demokratisches Afghanistan eingesetzt hatten.

Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen
Die Errichtung eines Bundesaufnahmeprogramms nach § 23 Abs. 2 AufenthG steht im Ermessen des BMI. Dieses „kann“ das BAMF anordnen, Geflüchteten aus bestimmten Staaten oder bestimmten Personengruppen Aufnahmezusagen zu erteilen (Aufnahmeanordnung).
Folgende Voraussetzungen müssen für dabei kumulativ vorliegen:
- Aufnahme zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen
- im Benehmen der obersten Landesbehörden.
Das Kriterium der „besonders gelagerten politischen Interessen“ kann das BMI weitgehend frei definieren und bewegt sich im Bereich der politischen Leitentscheidungen, die gerichtlich grundsätzlich nicht überprüfbar sind.4 Dem BMI ist es daher frei überlassen, Erteilungsvoraussetzungen oder Ausschlusskriterien für eine etwaige Aufnahme zu formulieren.5 Diese politischen Interessen können z.B. in der humanitären Verantwortung Deutschlands oder in zwischenstaatlicher Solidarität begründet sein. In der Praxis können daneben aber auch weitere Interessen der Bundesrepublik eine Rolle spielen. So ist das Humanitäre Aufnahmeprogramm für Syrer*innen aus der Türkei ein zentraler Bestandteil des umstrittenen EU-Türkei Deals.
Die Voraussetzungen des „Benehmens der obersten Landesbehörde“ stellt kein deren Zustimmungserfordernis dar. Die obersten Landesbehörden müssen lediglich die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das BMI ist jedoch nicht an deren Einschätzung gebunden.6
Bundesaufnahmeanordnungen nach § 23 Abs. 2 AufenthG können – ebenso wie solche nach Abs. 1(Verweis) – nicht unmittelbar gerichtlich angefochten oder eingeklagt werden, da sie nach ständiger Rechtsprechung als innerdienstliche Richtlinien zu qualifizieren sind.7 Eine rechtliche Wirkung haben sie nur indirekt über den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) – nämlich dann, wenn sich aus der Aufnahmeanordnung eine feste Verwaltungspraxis entwickelt hat und in einem Einzelfall ohne sachlichen Grund davon abgewichen wird
Meldeberechtigte Stellen beim Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan
Beim BAP AFG konnten nur Personen Aufnahmezusagen erhalten, die zuvor durch sog. meldeberechtigte Stellen oder in Ausnahmefällen direkt vom Auswärtigen Amt (AA), dem BMI oder dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vorgeschlagen wurden.14 Meldeberechtigte Stellen sind Nichtregierungsorganisationen und Dachverbände, die von der Bundesregierung bestimmt werden.15 Bedingung dafür war, dass sie über detaillierte Informationen zu den potenziell aufzunehmenden Personen oder zu den Gegebenheiten in Afghanistan verfügt.16 Die meldeberechtigten Stellen erfassten sodann die erforderlichen Daten und Informationen in einem vom BMI zur Verfügung gestellten IT-Tool zur Prüfung des Antrags ein.17 Koordiniert wurde dieses Verfahren von einer zivilgesellschaftlichen Koordinierungsstelle, die ihre Arbeit zu Ende 2024 einstellen musste.
Durch Einbindung der meldeberechtigten Stellen wurde ein großer Teil der Arbeit und der Verantwortung im Rahmen des BAP AFG auf zivilgesellschaftliche Organisationen ausgelagert; diese waren zudem maßgeblich am Aufbau des BAP AFG beteiligt.18
Beispiele für Bundesaufnahmeprogramme
In den humanitären Aufnahmeprogramme des Bundes für Syrien wurden zwischen 2013-2016 in drei Runden insgesamt etwa 20.000 besonders schutzbedürftige Geflüchtete aus Syrien und seinen Anrainerstaaten sowie Ägypten, Libyen aufgenommen. Geschaffen wurden die Aufnahmeprogramme als Reaktion auf den seit 2011 eskalierenden Bürgerkrieg in Syrien und den damit verbundenen massiven Fluchtbewegungen. Millionen Syrer*innen suchten Schutz in Nachbarstaaten wie dem Libanon, Jordanien oder der Türkei, die schnell an ihre Belastungsgrenzen stießen. Auswahlkriterien während des HAP 1 für Syrien konnten humanitärer Natur sein, wie z.B. besonders schutzbedürftige Kinder mit ihren Eltern, medizinischer Bedarf oder Frauen in prekären Lebenssituationen. Weitere Auswahlkriterien waren ein Deutschlandbezug oder die Möglichkeit nach Ende des Konflikts zum Wiederaufbau Syriens beizutragen. Die Vorauswahl der Schutzsuchenden im Rahmen des ersten HAP Syrien (HAP 1) lief über den UNHCR und die Caritas im Libanon, bei denen sich diese bis zu einem Stichtag registriert haben mussten, oder über deutsche Auslandsvertretungen in der Krisenregion.27 Anschließend prüfte das BAMF die Anträge nach Aktenlage, persönliche Interviews wurden nicht durchgeführt.
In den Runden 2 und 3 des HAP Syrien wurden vorrangig Familienangehörige mit syrischen Verwandten in Deutschland berücksichtigt.28 Die o.g. Aufnahmekriterien galten jedoch fort. Vorschlagsrecht für diese Runden lagen bei dem UNHCR, den Bundesländern sowie dem AA und BMI; hier war insbesondere auch eine Initiierung durch in Deutschland lebende Verwandte möglich.29
In dem humanitären Aufnahmeprogramm aus der Türkei werden seit 2017 jährlich bis zu 3.000 syrische oder staatenlose Geflüchtete aus der Türkei in Deutschland aufgenommen. 30 Das HAP Türkei ist Teil des sog. EU-Türkei-Deals, in dem u.a. die Neuansiedlung syrischer Geflüchteter vereinbart wurde – ein Abkommen, das vielfach dafür kritisiert wurde, menschenrechtliche Standards hinter migrationspolitische Abschottungsinteressen der EU zurückzustellen. Aufnahmekriterien sind Grad der Schutzbedürftigkeit, Wahrung der Familieneinheit, familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland sowie die Integrationsfähigkeit der Antragstellenden.31 Im Rahmen des HAP Türkei erfolgt die Vorauswahl der Personen für das Programm durch die türkische Migrationsbehörde (DGMM). Diese übermittelt ihre Nominierungen anschließend an das UNHCR. Das BAMF übernimmt im letzten Schritt die Prüfung der sogenannten Dossiers – also der vom UNHCR weitergeleiteten Bewerbungen.32
Im Jahr 2020 initiierte die Bundesregierung ein humanitäres Bundesaufnahmeprogramm nach § 23 Abs. 2 AufenthG zur Aufnahme besonders schutzbedürftiger Geflüchteter aus Griechenland, insbesondere von den griechischen Inseln wie Lesbos, Chios oder Kos.33 Anlass war der Brand des Flüchtlingslagers Moria im September 2020. Aufgenommen wurden sich in Griechenland befindende anerkannte Geflüchtete sowie subsidiär Schutzberechtigte. Auswahlkriterien waren die Wahrung der Familieneinheit sowie familiäre Bindungen nach Deutschland; Einzelpersonen und unbegleitete Minderjährige waren vom Geltungsbereich des Programms ausgeschlossen. Insgesamt ermöglichte das Bundesaufnahmeprogramm die Aufnahme von 1.553 Personen.
Ende 2022 verkündeten das AA und BMI die Aufsetzung des Bundesaufnahmeprogramms für besonders gefährdete Afghan*innen (BAP AFG). Damit sollten nach Machtübernahme der Taliban u.a. Menschenrechtsaktivist*innen, Journalist*innen, Wissenschaftler*innen und wegen ihres Geschlechts, sexueller Orientierung oder ihrer Religion besonders gefährdete Personen in einem strukturierten Verfahren unkompliziert nach Deutschland einreisen können. Laut Aufnahmeanordnung sollten im Laufe der vergangenen Legislaturperiode (Ampel-Koalition, 2021-2025) monatlich bis zu 1.000 schutzbedürftige Personen aufgenommen werden können, insgesamt also bis zu 36.000 Personen.34 Im Rahmen des BAP AFG kam den meldeberechtigten Stellen eine zentrale Rolle zu (s.o.). Die einzelnen Verfahrensschritte lassen sich hier gut ablesen. Insbesondere aufgrund praktischer Hürden, dem zwischenzeitlichen Aussetzen des Programms, haushalterischen Unklarheiten, dem vorzeitigen Regierungswechsel zum Frühjahr 2025 sind bisher lediglich ca. 1500 Personen über das BAP AFG nach Deutschland eingereist.35 Über das BAP AFG müssen derzeit noch 1.245 Personen mit Aufnahmezusage auf ihre Ausreise aus Pakistan warten und ausharren (Stand Ende Mai 2025).36 Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag von 2025 festgelegt, dass freiwillige Bundesaufnahmeprogramme so weit wie möglich beendet werden sollen (z.B. Afghanistan).37 Dies betrifft insbesondere das BAP AFG. Inwiefern sich die Bundesregierung an bereits erteilte Aufnahmezusagen gebunden sieht, ist aktuell noch unklar.38