Humanitäre Aufnahmen im Einzelfall

Einzelfallaufnahmen zur Wahrung politischer Interessen (§ 22 S. 2 AufenthG)

Kurzzusammenfassung

Nach § 22 S. 2 AufenthG kann das BMI Menschen aus dem Ausland aufnehmen, wenn dies im politischen Interesse Deutschlands liegt. Dabei geht es nicht um individuelle Notlagen, sondern um besondere Ausnahmefälle, die für Deutschland außen- oder innenpolitisch relevant sind. Ein solcher Fall kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine Person in ihrem Herkunftsland durch langjähriges Engagement für Menschenrechte oder oppositionelle Arbeit besonders gefährdet ist. Auch strategische oder symbolische Gründe spielen eine Rolle – etwa, wenn Deutschland ein Zeichen für den Schutz von Menschenrechten setzen oder überlastete Aufnahmeländer entlasten möchte. Beispiele aus der Vergangenheit sind die Aufnahme der syrischen „Weißhelm-Soldaten“ oder afghanischer Ortskräfte, die Deutschland unterstützt haben. Sobald das BMI eine Aufnahme erklärt, muss eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden – das zeigt, dass es sich um ein politisch gesteuertes und bewusst eingesetztes Instrument handelt.

Aktueller Stand (Stand August 2025)

  • Die Bundesregierung hat das Verfahren zur humanitären Aufnahme aus Afghanistan (neben BAP AFG auch Ortskräfteverfahren, Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm) derzeit gestoppt und beabsichtigt, dieses – wie alle freiwilligen Aufnahmeverfahren – vollständig einzustellen. Aktuell wird geprüft, auf welchem Weg die Beendigung umgesetzt werden kann. Bis zum Abschluss dieser Prüfung bleiben sämtliche Verfahren – darunter auch Visumanträge – ausgesetzt und werden nicht weiterbearbeitet. Unklar ist aktuell, ob Personen mit bereits erteilten Aufnahmezusagen noch einreisen können.<sup>1</sup>
  • Zudem kommt es aktuell reihenweise ohne Angabe von Gründen zu Rücknahmen von Aufnahmezusagen für Personen aus den verschiedenen humanitären Aufnahmeverfahren aus Afghanistan.<sup>2</sup>

Allgemeine Erläuterung

§ 22 Satz 2 AufenthG ermöglicht die Aufnahme von Personen aus dem Ausland, wenn das BMI dies „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ für notwendig hält und eine entsprechende Erklärung abgibt. Die Norm ermöglicht Einzelfallentscheidungen, während § 23 AufenthG die Aufnahme größerer Personengruppen regelt. Besteht eine Vielzahl vergleichbarer Einzelfälle, kann dennoch eine Aufnahme über § 22 AufenthG erfolgen, solange das Verfahren nicht den Umfang erreicht, bei aufgrund der Größenanzahl der Aufnahmen die Anwendung des formalisierten Verfahrens nach § 23 AufenthG – einschließlich einer formellen Aufnahmeanordnung sowie der Beteiligung von Ländern und BAMF – geboten erscheint.<sup>3</sup>

Aufnahme aus völkerrechtlichen und dringenden humanitären Gründen (§ 22 Satz 1 AufenthG)

§ 22 Satz 1 AufenthG ermöglicht im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen. Im Gegensatz zu § 22 Satz 2, der politisch motivierte Aufnahmeentscheidungen des BMI betrifft, steht bei Satz 1 das individuelle humanitäre Schutzbedürfnis im Vordergrund. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde (deutsche Auslandsvertretung unter Hinzuziehung der Ausländerbehörden), ein Anspruch besteht nicht. Völkerrechtliche Gründe liegen typischerweise vor, wenn sich Deutschland aufgrund internationaler Verpflichtungen zur Aufnahme verpflichtet sieht. Dringende humanitäre Gründe sind dann gegeben, wenn eine außergewöhnliche persönliche Notlage vorliegt, die ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit darstellt – etwa bei schweren, nur in Deutschland behandelbaren Erkrankungen, oder auch bei speziellen Konstellationen des Familiennachzugs.<sup>4</sup>  Entscheidend ist dabei, dass die betroffene Person sich in einer besonders schutzwürdigen Sondersituation befindet und auf den Schutz gerade der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist.<sup>5</sup>

Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen

Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 S. 2 AufenthG müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Erklärung der Aufnahme durch das BMI oder eine von ihm bestimmte Stelle zur
  • Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Liegen diese Kriterien vor, ist nach Einreise eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörden zu erteilen, diese haben dann kein Ermessen mehr.<sup>6</sup>

Bei der Entscheidung, ob die Aufnahme einer Person den „politischen Interessen“ der Bundesrepublik Deutschland dient, hat das BMI – oder eine von ihm beauftragte Stelle – einen großen Bewertungsspielraum. Gerichte können diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfen.<sup>7</sup> Ziel von § 22 S. 2 AufenthG ist es vor allem, Deutschland außen- und innenpolitisch handlungsfähig zu halten. Da der Begriff „politische Interessen“ sehr weit gefasst ist, können viele verschiedene politische Erwägungen darunterfallen.

In der Praxis bedeutet das zum Beispiel: Deutschland kann gefährdete Oppositionelle aus autoritären Regimen aufnehmen, um außenpolitisch ein Zeichen für Menschenrechte zu setzen. Oder es kann durch gezielte Aufnahmeaktionen überforderte Erstzufluchtsstaaten entlasten. Auch innenpolitische Gründe können eine Rolle spielen – etwa wenn eine Person besondere wissenschaftliche, künstlerische oder wirtschaftliche Fähigkeiten mitbringt, die für Deutschland von Interesse sind.<sup>8</sup>  Dabei ist es möglich, dass solche politischen Entscheidungen zusätzlich durch humanitäre Gründe gestützt werden.<sup>9</sup>

Ablauf des Aufnahmeverfahrens

Folgende wesentliche Schritte ergeben sich bei dem Aufnahmeverfahren nach § 22 S. 2 AufenthG:

1. Einleitung des Visumsverfahrens bei deutschen Auslandsvertretungen und Aufnahmeerklärung durch das BMI

Grundsätzlich ist auch in den Fällen der Aufenthaltserteilung nach § 22 S. 2 AufenthG zunächst ein Visumsverfahren durchzuführen.<sup>10</sup> In diesem Rahmen erfolgt zunächst eine Vorprüfung durch die zuständige Auslandsvertretung.<sup>11</sup>  Anschließend wird das Auswärtige Amt beteiligt, das den Vorgang zur weiteren Prüfung an das BMI übermittelt. Dieses entscheidet dann, ob eine Aufnahme „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ gerechtfertigt ist und gibt in diesem Fall die Aufnahmeerklärung nach § 22. S 2 AufenthG ab.<sup>12</sup>  Aufgrund dieser Aufnahmeerklärung haben die betroffenen Personen dann einen Anspruch auf die Erteilung eines Einreisevisums durch die deutschen Auslandsvertretungen.<sup>13</sup>

Die kommunale Ausländerbehörde muss dem Einreisevisum – wie regulär nach § 31 Abs. 1 AufenthV – nicht zustimmen, weil sonst die Entscheidungsbefugnis des Bundes nach § 22 S. 2 AufenthG beeinträchtigt wäre. Eine Beteiligung der Länder erfolgt i.d.R. nur, wenn die Länderinteressen besonders berührt sind (z.B. bei der Verteilungsfragen bei der Aufnahme mehrerer Personen).<sup>14</sup>

2. Sicherheitsinterviews

Im Rahmen der Aufnahme nach § 22 S. 2 AufenthG kann es je nach Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens erforderlich sein, dass die Antragstellenden nach Erteilung der Aufnahmezusage einer sicherheitsrechtlichen Überprüfung durchlaufen müssen. Diese erfolgt in der Regel als letzter Schritt vor Erteilung des Einreisevisums. Z.B. bei den humanitären Aufnahmen aus Afghanistan wurden diese nachträglich eingeführt; eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Durchführung von Sicherheitsinterviews gibt es dafür allerdings nicht.<sup>15</sup>

3. Einreise nach Deutschland

Die Einreise erfolgt selbständig; eine Unterstützung durch deutsche Behörden erfolgt i.d.R. nicht.

4. Ankommen und Rechtstellung in Deutschland

Das BAMF ist nach § 75 Nr. 8 AufenthG für die Verteilung der nach § 22 S. 2 AufenthG aufgenommenen Personen auf die Bundesländer zuständig.

Aufenthalt: Nach Einreise ist den Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22. S 2 AufenthG zu erteilen. Auf diesen besteht bei bestehender Aufnahmeerklärung durch das BMI ein Anspruch.<sup>16</sup>  Die Ausländerbehörde darf lediglich prüfen, ob eine Aufnahmeerklärung des BMI tatsächlich vorliegt, die Passpflicht und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind sowie, dass keine Versagungsgründe oder Einreiseverbote bestehen.<sup>17</sup>

Sozialleistungen: Sofern der Lebensunterhalt nicht eigenständig gedeckt werden kann, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII.<sup>18</sup>

Arbeit:Mit der Aufenthaltserlaubnis ist sowohl eine selbständige als auch eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt, vgl. § 4a AufenthG. Zudem kann eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen werden.

Wohnsitz: Personen, die über die Aufnahme nach § 22 S. 2 AufenthG einreisen, erhalten nach § 12a AufenthG eine Wohnsitzauflage. Die Wohnsitzregelung kann in den Fällen des 12a Abs.1 S. 2 entfallen (Aufnahme von gewisser sozialversicherungspflichtiger, Beschäftigung, Berufsausbildung oder Studium) oder auf Antrag nach § 12a Abs. 5 AufenthG in den dort genannten Fällen aufgeboben werden (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung an einem anderen Ort, Härtefall)

Familie: Solange die betroffene Person noch nicht nach Deutschland eingereist ist, können über das Auswärtige Amt beim BMI nachträglich Aufnahmeerklärungen für enge Familienangehörige (Ehegatten sowie eigene, ledige und minderjährige Kinder) im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG angefragt werden. Eine Berücksichtigung weiterer Familienangehöriger ist nur in begründeten Härtefällen möglich.<sup>19</sup>

Wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht bereits im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach § 22 S. 2 AufenthG einen eigenen Aufenthaltstitel erhalten haben, ist ein nachträglicher Familiennachzug nur unter den engen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG möglich. Ein solcher Nachzug kann ausschließlich aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland gestattet werden. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Lebensunterhalt der gesamten Familie in Deutschland gesichert ist und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.

Beispiele für die Aufnahme nach § 22 S. 2 AufenthG

Humanitäre Aufnahmen aus Afghanistan

Es gibt verschiedene Aufnahmewege aus Afghanistan: Das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP AFG, siehe hier), die Aufnahme afghanischer Ortskräfte über § 22 S. 2 AufenthG sowie die Menschenrechtsliste und das Überbrückungsverfahren ebenfalls über § 22 S. 2 AufenthG, siehe unten. Das BMI gibt an, dass insgesamt ca. 35.000 Afghan_innen über die verschiedenen Aufnahmeprogramme nach Deutschland eingereist sind (BAP AFG, Ortskräfteverfahren, Menschenrechtsliste und Überbrückungsprogramm).<sup>20</sup>

Aufnahme afghanischer Ortskräfte

2013 wurde in Deutschland ein spezielles Aufnahmeverfahren für afghanische Ortskräfte und deren enge Familienangehörige nach § 22 S. 2 AufenthG geschaffen. Dieses Verfahren wurde eingerichtet, um Personen zu schützen, die im Rahmen des Afghanistan-Einsatzes für deutsche Stellen tätig waren und dadurch einer individuellen Gefährdung ausgesetzt sind. Ortskräfte sind diejenigen Personen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und August 2021 unmittelbar für ein deutsches Ministerium oder mittelbar für das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) oder damit verbundene Organisationen – wie etwa der Deutsche Akademische Austauschdienst, das Goethe-Institut, die Deutsche Welle oder politische Stiftungen – tätig waren. Eine individuelle konkrete oder latente Gefährdung muss auf die frühere Tätigkeit für eine dieser Einrichtungen zurückzuführen sein.<sup>21</sup>

Zum Verfahrensablauf: Zentraler Ausgangspunkt des Verfahrens war die Gefährdungsanzeige. Ehemalige Ortskräfte konnten diese Gefährdung bei ihrem früheren Arbeitgeber sowie ursprünglich bei deutschen Auslandsvertretungen in Afghanistan oder der IOM melden.<sup>22</sup>  Auf Grundlage der Anzeige erfolgte eine Prüfung durch die ressortverantwortlichen Stellen in den entsprechenden Bundesministerien. Diese prüften die Ortskräfteeigenschaft sowie die individuelle Gefährdungslage. Bei positivem Ergebnis wurde der Fall dem AA zur außenpolitischen Bewertung übergeben, das anschließend beim BMI die Aufnahme gemäß § 22 S. 2 AufenthG ersuchte. Nach erfolgter Zustimmung konnte das AA, sofern keine sicherheitsrelevanten Bedenken bestehen, die Visaerteilung zur Einreise nach Deutschland veranlassen.<sup>23</sup>  Dieses umständliche Verfahren wurde in den Ministerien teilweise schon vor, spätestens mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 beschleunigt und durch ein vereinfachtes Listenverfahren ersetzt, bei dem eine Begründung im Einzelfall durch die Ressortbeauftragten entfiel.<sup>24</sup>  Während der Evakuierungsmaßnahmen im August 2021 wurden darüber hinaus sogenannte „Visa on Arrival“ im Schnellverfahren nach § 14 Abs. 2 AufenthG an Ortskräfte vergeben.<sup>25</sup>

Vielfach wurde die Aufnahme über das Ortskräfteverfahren als zu bürokratisch und zu langsam kritisiert (u.a. lange Bearbeitungsdauern, die restriktive Handhabung des Ortskräftebegriffs, intransparente Aufnahmekriterien bei Beurteilung der Gefährdungslage).<sup>26</sup>  Da Deutschland seit Machtübernahme der Taliban keine Auslandsvertretungen mehr in Afghanistan unterhält, musste – wie auch beim BAP AFG – die Ausreise über Transitländer erfolgen. Seit Einführung der Sicherheitsinterviews ging dies nur über Islamabad in Pakistan.<sup>27</sup>  Dort erfolgte Visumsverfahren und Sicherheitsüberprüfung. Stand Ende Mai 2025 warten noch 297 Personen aus dem Ortskräfteverfahren in Pakistan auf ihre Ausnahme.<sup>28</sup>

Menschenrechtsliste und Überbrückungsliste für die Aufnahme aus Afghanistan

Neben dem Ortskräfteverfahren wurden über die sog. Menschenrechtsliste besonders gefährdete Afghan_innen eine Aufnahmeerklärung über § 22 S. 2 AufenthG erteilt. Die Menschenrechtsliste richtete sich an besonders exponierte Personen, deren Schutz im politischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland lag – insbesondere aufgrund ihres Engagements für demokratische Grundwerte und Menschenrechte. Die Eintragung auf die sog. Menschenrechtsliste wurde nur wenige Tage nach ihrer Öffnung Ende August 2021 (mit Ende der Evakuierungsmaßnahmen in Afghanistan) wieder geschlossen.114 Im Anschluss an die Menschenrechtsliste wurde das sogenannte Überbrückungsprogramm ins Leben gerufen, um weiterhin akut gefährdeten Afghan*innen Schutz zu gewähren, bis das dauerhaft angelegte BAP AFG etabliert wurde. Auch dieses Übergangsverfahren stützte sich auf § 22 S. 2 AufenthG.

Über die Menschenrechtsliste warten mit Stand Ende Mai 70 Personen in Islamabad auf ihre Ausreise, über das Überbrückungsprogramm sind es noch 772 Personen.<sup>30</sup>

Aufnahme sog. „Weißhelme“ aus Syrien

Im Juli 2018 begann Deutschland Mitglieder der syrischen Hilfsorganisation „Weißhelme“ und deren Familien nach § 22. S. 2 AufenthG aufzunehmen. Die syrischen „Weißhelme“ sind eine zivile Hilfsorganisation, die in vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten Syriens Rettungs- und Erste-Hilfe-Einsätze durchführte. Die damaligen Bundesminister Horst Seehofer und Heiko Maas erklärten, dass die „Weißhelme“ durch ihre Rettungsarbeit für rund 100.000 Menschenleben besonderen Schutz verdienten.<sup>31</sup>  Die Auswahl der aufzunehmenden Personen erfolgte sowohl anhand des individuellen Gefährdungsgrades sowie eines Bezugs zu Deutschland.<sup>32</sup>  Die Größenordnung der Aufnahme von syrischen „Weißhelmen“ ist vergleichsweise gering. Es sollten ursprünglich acht „Weißhelme“ und deren Familienangehörige aufgenommen werden; tatsächlich waren es wohl lediglich drei (plus Familienangehörige).<sup>33</sup>